In der Fassung vom 12. März 2016
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Burschenverein Leupoldsdorf“. Er hat seinen Sitz in Leupoldsdorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Burschenverein Leupoldsdorf e.V.“.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Kameradschaft unter den Leupoldsdorfer Burschen sowie die Fortführung der traditionellen Veranstaltungen in Leupoldsdorf.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können alle Leupoldsdorfer Burschen werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und schriftlich um Aufnahme nachsuchen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
2. Leupoldsdorfer Burschen im Sinne des Abs. 1 sind:
a) gebürtige Leupoldsdorfer
b) Burschen, die ihren Wohnsitz in Leupoldsdorf haben, oder gehabt haben;
3. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen
endgültig. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2. Heiratet ein Mitglied, so scheidet es aus dem aktiven Vereinsleben aus, wird jedoch als Ehrenmitglied weitergeführt.
Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn das Verhalten des Ehrenmitglieds vereinsschädigend wirkt.
3. a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
b) Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einfachen Brief bekannt zu machen. Der Gesamtvorstand entscheidet hierüber endgültig. Gleiches gilt für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Den ausgeschlossenen Mitgliedern steht es frei, erneut einen Aufnahmeantrag zu stellen.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird ausschließlich für den Vereinszweck nach § 2 der Satzung verwendet. Beitragspflichtig ist jedes aktive Vereinsmitglied, wenn es zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Fälligkeit und Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer gesonderten Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist, festgelegt.
2. Weiterhin sind die Mitglieder verpflichtet, den Vereinszweck durch Leistungen in Person zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die unentgeltliche Mithilfe bei den traditionellen Veranstaltungen und bei Arbeitseinsätzen im Rahmen der Vereinsarbeit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000.- DM (511,29 EUR) verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.
2. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
a) dem Vorstand,
b) dem 1. Kassier und seinem Stellvertreter (2. Kassier),
c) dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter (2. Schriftführer),
d) sowie 2 Beisitzern.
3. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied der Gesamtvorstandschaft mit der Ausübung eines weiteren Vorstandsamtes nach Nr. 2 betrauen (Personalunion). Die gleichzeitige Stellvertretung des eigenen Amtes ist jedoch ausgeschlossen.
Die Gesamtvorstandschaft muss aus mindestens 5 unterschiedlichen Personen bestehen.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
§ 12 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
d) weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
3. a) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Außerdem wird die Einladung im Vereinsschaukasten ausgehängt. Mit dem Aushang im Vereinsschaukasten gilt das Einladungsschreiben als zugegangen.
b) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe bei ihm beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung, sofern nicht alle anwesenden Mitglieder einer offenen Wahl zustimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Einer Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Tröstau, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle und jugendfördernde Einrichtungen und Maßnahmen in Leupoldsdorf zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die vorstehende Satzung wurde am 31. Oktober 1997 in Leupoldsdorf von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 4. März 1998 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wunsiedel - VR 493 - eingetragen.
Die Satzung wurde mit Änderungssatzung vom 3. Dezember 2004, 11. März 2005, 16. März 2007 und vom 12. März 2016 geändert.